Lizenzbedingungen / EULA

Stand 07 / 2023

Anwendungsbereich:

1.1 Die D365 Innovation GmbH, Joseph-von-Frauenhofer-Straße 20, 44227 Dortmund ist der Lizenzgeber.

1.2 Die nachfolgende Endbenutzer-Lizenzvereinbarung (EULA) gilt für sämtliche Standard-Softwareprogramme der D365 Innovation GmbH (im Folgenden als „I365“ bezeichnet), einschließlich neuer Versionsstände (Upgrade, Update, Service Pack oder Hotfix), Branchenlösungen und Add-Ons (im Folgenden als „Vertragssoftware“ bezeichnet).

1.3 Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Einkaufsbedingungen des Lizenznehmers finden keine Anwendung.

1.4 Die Vertragssoftware, einschließlich ihrer Dokumentation und begleitenden Unterlagen, ist urheberrechtlich geschützt. Eine nicht vertragsgemäße Nutzung, insbesondere Verbreitung, drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung, sonstige Weitergabe, Bearbeitung oder Vervielfältigung, ist rechtswidrig und wird straf- und zivilrechtlich verfolgt.

1.5 I365 und die Unternehmen der I365 Unternehmensgruppe sowie autorisierte Vertragshändler (im Folgenden insgesamt als „Partner“ bezeichnet) sind berechtigt, die Vertragssoftware gemäß dieser EULA zu vertreiben.

Befristete Lizenzierung, Audit- und Kündigungsrechte

2.1 Die D365 Innovation GmbH (im Folgenden „I365“) gewährt dem Lizenznehmer das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht, die Vertragssoftware für eigene Unternehmenszwecke zu nutzen. Diese Lizenz ist befristet und beginnt mit der Bezahlung der vereinbarten Vergütung an den jeweiligen Partner und endet automatisch mit Beendigung der Vertragslaufzeit der Software Subscription.

2.1.1 Je nach Vereinbarung kann der Lizenznehmer die Vertragssoftware entweder auf einem einzelnen Server installieren, laden und ausführen sowie eine angemessene Anzahl von Sicherungskopien anfertigen oder
2.1.2 das Recht haben, auf die Vertragssoftware über Online-Zugriff zuzugreifen.

2.2 Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die Vertragssoftware zu vervielfältigen, zu verbreiten, drahtgebunden oder drahtlos öffentlich wiederzugeben, öffentlich zugänglich zu machen, Unterlizenzen zu gewähren, sie zu vermieten, zu verpachten oder anderweitig Dritten, sei es entgeltlich oder unentgeltlich, zu überlassen, außer wenn es in Nr. 2.1.1, 2.8 und 6.1.1 ausdrücklich geregelt ist.

2.3 Die Anzahl und Art der Lizenzen an der Vertragssoftware, insbesondere die maximal zur Nutzung berechtigte Anzahl von Mitarbeitern des Lizenznehmers (sogenannte „Named User“), werden im mit dem Partner geschlossenen Bestellschein oder Vertrag festgelegt.

2.5 Alle Rechte an der Vertragssoftware verbleiben bei I365.

2.6 Wenn der Lizenznehmer die Vertragssoftware über die vereinbarte Anzahl und Art von Lizenzen hinaus nutzen möchte (z. B. für eine höhere Anzahl von Named Usern), muss er dies dem jeweiligen Partner unverzüglich in Textform mitteilen und eine vertragliche Regelung treffen. Ohne anderslautende Vereinbarung ist der Lizenznehmer verpflichtet, I365 für jede über die ursprünglich vereinbarte Anzahl und Art von Lizenzen hinausgehende Nutzung der Vertragssoftware gemäß der aktuellen Preisliste von I365 zu vergüten; weitere Ansprüche von I365 bleiben davon unberührt.

2.7 Während der Nutzung der Vertragssoftware ist I365 berechtigt, die ordnungsgemäße Lizenzierung durch einen von I365 bestimmten Wirtschaftsprüfer zu überprüfen. Der Lizenznehmer gewährt diesem Wirtschaftsprüfer Zugang zu seinen Geschäftsräumen, Geschäftsbüchern, Systemen und allen erforderlichen Unterlagen und Daten zur Überprüfung und gibt alle notwendigen Auskünfte.

2.8 Als verbundene Unternehmen im Sinne dieses EULA gelten solche Unternehmen, an denen der Lizenznehmer zu mindestens 50% direkt oder indirekt beteiligt ist oder die eine zumindest 50%ige direkte oder indirekte Beteiligung am Lizenznehmer halten oder Unternehmen, die ebenfalls zu mindestens 50% direkt oder indirekt vom gleichen Eigentümer gehalten werden wie der Lizenznehmer. Verbundene Unternehmen haben ebenfalls das Recht, die Vertragssoftware im Rahmen dieses EULA für die jeweilige Vertragslaufzeit der Software Subscription und Software-Wartung zu nutzen, ohne dass eine Erhöhung der zulässigen Anzahl von Named Usern verbunden ist. Der Lizenznehmer ist dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass seine verbundenen Unternehmen alle Verpflichtungen gemäß diesem EULA erfüllen.

2.9 I365 ist berechtigt, dieses EULA außerordentlich fristlos zu kündigen, wenn der Lizenznehmer gegen dieses EULA verstößt und trotz Abmahnung den Verstoß nicht behebt.

Beendigung eines Vertrages

Nach Beendigung dieses EULA und/oder der Vertragslaufzeit der Software Subscription und Software-Wartung ist der Lizenznehmer verpflichtet, sämtliche Originaldatenträger und Kopien der Vertragssoftware einschließlich Dokumentation und begleitender Unterlagen herauszugeben und von seinen Systemen zu löschen. Die vollständige Herausgabe und Löschung muss gegenüber I365 zumindest in Textform bestätigt werden.
 
Falls der Lizenznehmer die Vertragssoftware über den Online-Zugriff gemäß Nr. 2.1.2 nutzt, ist der jeweilige Partner berechtigt, den Zugriff auf die Vertragssoftware zu sperren, wenn dieses EULA endet oder die Vertragslaufzeit der Software Subscription abläuft.

Haftungsbeschränkung und Mängel

Etwaige Mängelrechte oder Haftungsansprüche bezüglich der Vertragssoftware bestehen ausschließlich gegen den jeweiligen Partner des Lizenznehmers und richten sich nach dem mit diesem jeweils geschlossenen Vertrag bzw. den AGBs. I365 ist für solche Mängelrechte oder Haftungsansprüche nicht verantwortlich oder haftbar.

Geheimhaltung

 5.1 – Beide Parteien sind sich einig, dass die Vertragssoftware geheimes Wissen von I365 enthält. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, die Vertragssoftware, sowie begleitende Unterlagen, etwaige Sicherungskopien und alle als vertraulich gekennzeichneten oder bezeichneten Informationen, die ihm im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses von I365 zugänglich gemacht werden, vor unberechtigter Kenntnisnahme durch Dritte sorgfältig zu schützen. Dies betrifft insbesondere Informationen, die über das äußere Erscheinungsbild der Vertragssoftware und die bloße Auflistung ihres Funktionsumfangs hinausgehen, sowie die von I365 verwendeten Methoden und Verfahren.
 
5.2 – Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für vertrauliche Informationen, die:
 
• Zum Zeitpunkt der Offenlegung bereits allgemein bekannt waren oder danach ohne Verstoß gegen diese Bestimmungen öffentlich bekannt werden.
• Von I365 ausdrücklich auf einer nicht-vertraulichen Grundlage offengelegt werden.
• Bereits vor der Offenlegung rechtmäßig im Besitz des Lizenznehmers waren.
• Ihm anschließend von einem Dritten ohne Verletzung einer Geheimhaltungspflicht offenbart werden.
 
Die Beweislast für das Vorliegen einer der oben genannten Ausnahmen liegt beim Lizenznehmer.
 

Veränderung, Bearbeitung und Weiterentwicklung der Vertragssoftware:

6.1 – Der Lizenznehmer darf ohne vorherige Zustimmung von I365 weder die Vertragssoftware noch deren Code verändern, bearbeiten, dekompilieren, ent- oder reassemblieren oder anderweitig umarbeiten. Die Vervielfältigung der erzielten Ergebnisse ist ebenfalls untersagt, es sei denn, der Lizenznehmer ist nach den nachfolgenden Regelungen berechtigt oder I365 hat dies zuvor schriftlich genehmigt.

6.1.1 – I365 kann die Zustimmung für die Vervielfältigung des Codes oder die Übersetzung der Codeform erteilen, wenn dies unerlässlich ist, um die notwendigen Informationen für die Herstellung der Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms mit anderen Programmen zu erhalten. In diesem Fall gelten folgende Bedingungen:

• Die Handlungen müssen entweder vom Lizenznehmer selbst oder von einer anderen zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks der Vertragssoftware berechtigten Person oder in deren Namen von einer hierzu ermächtigten Person durchgeführt werden.
• Die für die Herstellung der Interoperabilität notwendigen Informationen sind für die in Nr. 6.1.1 genannten Personen noch nicht ohne weiteres zugänglich gemacht worden.
• Die Handlungen beschränken sich auf die Teile der ursprünglichen Vertragssoftware, die zur Herstellung der Interoperabilität notwendig sind.

6.1.2 – Die Informationen, die durch Handlungen gemäß Nr. 6.1.1 gewonnen wurden, dürfen nur für den Zweck der Herstellung der Interoperabilität des unabhängig geschaffenen Programms verwendet werden und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden, es sei denn, dies ist für die Interoperabilität des unabhängig geschaffenen Programms notwendig. Die Informationen dürfen auch nicht für die Entwicklung, Herstellung oder Vermarktung eines Programms mit im Wesentlichen ähnlicher Ausdrucksform oder für andere Urheberrechtsverletzungen verwendet werden.

6.1.3 – Die Anwendung von Nr. 6.1.1 und Nr. 6.1.2 darf weder die normale Auswertung der Vertragssoftware beeinträchtigen noch die berechtigten Interessen von I365 unzumutbar verletzen.

6.2 – Sollte der Lizenznehmer darüber hinaus Änderungen, Modifikationen, Bearbeitungen oder Anpassungen der Vertragssoftware wünschen, kann der jeweilige Partner diese auf Basis einer gesonderten Bestellung oder eines gesonderten Vertrags anbieten.

6.3 – Unabhängig von anderen Regelungen stehen sämtliche Weiterentwicklungen der Vertragssoftware auch I365 zu. I365 hat das Recht, diese Weiterentwicklungen nebst Dokumentation zu übernehmen und uneingeschränkt weltweit sowie in jeder Form des Nutzens und der Verwertung, einschließlich unbekannter Nutzungsarten, zu nutzen und zu verwerten. Dies beinhaltet das Recht, sie zu vervielfältigen, zu verbreiten, vorzuführen, über Leitung oder drahtlos zu übertragen, Dritten zur Nutzung zu überlassen und in jeder denkbaren Weise zu verwerten. I365 hat auch das Recht, diese Weiterentwicklungen nach eigenem Ermessen zu bearbeiten, weiterzuentwickeln, zu verändern, zu dekompilieren und anderweitig umzugestalten und die daraus resultierenden Leistungsergebnisse in gleicher Weise zu nutzen und zu verwerten. Dem Lizenznehmer wird ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht an diesen Weiterentwicklungen eingeräumt, sofern dies in der Bestellung oder dem gesonderten Vertrag vereinbart wurde.

Schlussbestimmungen

7.1 Änderungen und Ergänzungen dieses EULA:

Für die Wirksamkeit von Änderungen und Ergänzungen dieses EULA ist zumindest die Textform erforderlich. Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit.

7.2 Salvatorische Klausel:

Sollte eine Bestimmung dieses EULA ungültig sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen dieses EULA weiterhin gültig. Die Parteien vereinbaren, die ungültige Bestimmung durch eine gültige Bestimmung zu ersetzen, die wirtschaftlich der Zielsetzung der Parteien am besten entspricht. Das Gleiche gilt im Falle einer Lücke in diesem EULA.

7.3 Rechtswahl:

Dieses EULA unterliegt ausschließlich dem deutschen Recht, unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über den internationalen Kauf beweglicher Sachen (CISG).

7.4 Gerichtsstand:

Für alle Rechtsstreitigkeiten, die sich aus und im Zusammenhang mit diesem EULA ergeben, ist, soweit zulässig, Dortmund als Gerichtsstand vereinbart.