Allgemeine Beschäftsbedingungen / AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen der D365 Innovation GmbH  

Stand: 24.07.2023 

Begriffsbestimmung 

Die Vertragspartner werden nachfolgend als Kunde und der D365 Innovation GmbH nachfolgend als „I365“ benannt. 

 

  1. ALLGEMEINES

  2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln sämtliche Lieferbeziehungen zwischen der I365 als Auftragnehmer und Lieferant und dem Kunden bzw. Besteller von Software und individualisierten Anpassungen. 

  3. Für vorvertragliche Schuldverhältnisse gelten im unternehmerischen Verkehr ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der I365, soweit nichts anderes vereinbart ist. 
     
  4. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) finden Anwendung auf sämtliche Verträge (Aufträge/Bestellungen), die zwischen den Vertragsparteien abgeschlossen werden, selbst wenn in diesen Verträgen nicht ausdrücklich auf die AGB Bezug genommen wird. Etwaige abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, selbst wenn die I365 diesen nicht ausdrücklich widerspricht.

  5. Regelungen eines individuell vereinbarten Vertrages zwischen den Parteien gehen diesen AGB vor. Die AGB gelten jedoch ergänzend zu diesem.

  1. ANGEBOTE UND VERTRAGSSCHLUSS
  1. Angebote der D365 Innovation GmbH sind freibleibend und können Änderungen sowie Irrtümern unterliegen.

  2. Der Vertragsschluss entsteht frühestens mit der schriftlichen Auftragsbestätigung von I365, der Unterzeichnung eines Auftrages, spätestens jedoch bei Annahme der Lieferung bzw. der Installation durch den Kunden.

  3. Bestellungen ohne vorheriges Angebot der I365 werden nur dann verbindlich, wenn I365 den Auftrag bestätigt. 

  4. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde ein von I365 vorgelegtes Angebot modifiziert. 

  1. LEISTUNGSERBRINGUNG UND MITWIRKUNGSPFLICHTEN
  1. Arbeiten werden grundsätzlich remote, bei Bedarf vor Ort beim Kunden durchgeführt..

  2. Für Leistungen, die außerhalb des Geschäftssitzes der D365 Innovation GmbH erbracht werden, werden Fahrtzeiten, Fahrtkosten, Spesen und gegebenenfalls Übernachtungskosten gesondert in Rechnung gestellt.

  3. Wenn Mitarbeiter der D365 Innovation GmbH in den Betriebstätten des Kunden eingesetzt werden, behält die D365 Innovation GmbH das alleinige Weisungs- und Direktionsrecht.

  4. Die Arbeitszeiten richten sich nach der gültigen Arbeitszeitregelung der D365 Innovation GmbH. Die D365 Innovation GmbH kann Dritte zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen hinzuziehen.

  5. Die Parteien verpflichten sich dazu, während der Vertragslaufzeit sowie ein Jahr nach Vertragsbeendigung keine Mitarbeiter oder freie Mitarbeiter der anderen Partei, die an der Erbringung der vereinbarten Leistungen beteiligt waren, abzuwerben oder direkt oder indirekt zu beschäftigen.

  6. Der Kunde verpflichtet sich, I365 bei der Realisierung des Geschäftserfolgs zu unterstützen, indem er die erforderlichen Bedingungen zur vollständigen Bearbeitung des Auftrages schafft. Dies beinhaltet auch die unentgeltliche Bereitstellung von Arbeitsplätzen, Arbeitsmitteln und das Bereithalten von eigenen Mitarbeitern zur Zusammenarbeit und Unterstützung.

  7. Auf schriftliche Anforderung der D365 Innovation GmbH hin, muss der Kunde die Vollständigkeit und Richtigkeit der von ihm bereitgestellten schriftlichen oder mündlichen Informationen schriftlich bestätigen.“ 

 

  1. ABRECHNUNG UND ZAHLUNG
  1. Die Abrechnung der Leistungen erfolgt grundsätzlich nach dem tatsächlichen Aufwand. Die Art und Dauer der Tätigkeit des Mitarbeiters werden in einer Liste erfasst, die dem Kunden bei Rechnungsstellung übermittelt wird.

  2. Die von I365 vorgelegten Aufwandskalkulationen stellen unverbindliche Schätzungen des Aufwands dar. Sollte der tatsächliche Aufwand um mehr als 10 % von der geschätzten Aufwandskalkulation abweichen, informiert die I365 den Kunden.

  3. Die Vergütung der I365 richtet sich nach der jeweils gültigen Standardpreisliste der I365. Diese regelt die Stundensätze, sowie projektbezogene Nebenkosten. Die Preisliste für Dienstleistungen verliert ihre Gültigkeit mit der Beendigung des jeweiligen Auftrages.

  4. Falls für bestimmte Leistungen oder den Gesamtauftrag ein Festpreis vereinbart wurde und sich nachträglich herausstellt, dass die Preisgestaltung aufgrund von falschen Annahmen seitens der D365 Innovation GmbH, die nicht in ihrem Verantwortungsbereich liegen, zu niedrig ausgefallen ist, behält sich die D365 Innovation GmbH das Recht vor, gemäß den Prinzipien der Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) eine angemessene Anpassung der Vergütung zu verlangen.

  5. Die Zahlungsziele für Lieferungen und Leistungen der I365 folgen den Angaben auf dem zugehörigen Rechnungsbeleg. Sind keine Zahlungsbedingungen genannt, ist die Zahlung unmittelbar nach Rechnungsstellung fällig. Dies gilt auch, wenn sich die von I365 erbrachten Leistungen über einen längeren Zeitraum als einen Monat erstrecken.

  6. Zahlungen zurückzuhalten liegt nicht in der Befugnis des Kunden. Unberührt davon bleibt aber das Recht des Kunden, Zahlungen aufgrund mangelnder oder fehlerhafter Gegenleistung zu verweigern. Der Kunde kann nur mit rechtskräftigen, festgestellten Forderungen oder von der I365 anerkannten Forderungen aufrechnen. Ansprüche aus diesem Vertrag dürfen vom Kunden nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der D365 Innovation GmbH an Dritte abgetreten werden.

  7. Ab dem 31. Tag nach Erhalt einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung befindet sich der Kunde in Verzug, wenn er die fälligen Zahlungen nicht begleicht. Die I365 kann den Verzug nach Fälligkeit auch vor der Mahnung herbeiführen.

  8. Es entsteht eine uneingeschränkte Berechtigung für I365, den entstandenen Verzugsschaden, wie zum Beispiel Zinsen beim Kunden geltend zu machen.

  9. Alle genannten Preise verstehen sich als Nettopreise. Die gesetzliche Umsatzsteuer  wird zusätzlich in Rechnung gestellt. 

 

  1. Für Stornierungen von Workshopterminen durch den Auftraggeber gilt folgender Kostenersatz: 
    100% bei Absagen innerhalb von 2 Werktage 
    50% bei Absagen innerhalb von 3 bis 7 Werktage  
     
  1. Der Umfang der Kosten entspricht den vereinbarten Workshopaufwänden von I365. 
     
  1. Es gilt die Preisliste der i365 zum Vertragsabschlusszeitpunkt, sofern nicht indivduell anders schriftlich vereinbart. Die I365 behält sich das Recht vor, mögliche Preisanpassungen dem Kunden gegenüber weiterzugeben. 
     
  1. EIGENTUMS- UND LIZENZVORBEHALT
  1. Alle Lieferungen von Sachgütern und Software sowie andere Arbeitsergebnisse unterliegen einem uneingeschränkten Eigentumsvorbehalt. Es wird hiermit ausdrücklich vereinbart, dass das Eigentum an den gelieferten Sachgütern und Arbeitsergebnissen erst dann vollständig auf den Kunden übergeht, wenn sämtliche Forderungen, die mit der jeweiligen Lieferung in Zusammenhang stehen, vollständig beglichen wurden. Das Einräumen der Nutzungsrechte an einer Software erfolgt erst nach vollständiger Begleichung der zugrunde liegenden Lizenzgebühren durch den Kunden (Lizenzvorbehalt). Sofern der Kunde mit mehr als 10 % der Gesamtlizenzkosten in Verzug gerät, behält sich I365 das Recht vor, das gewährte Nutzungsrecht zu widerrufen.

  2. Die I365 ist befugt, den Eigentumsvorbehalt mit Hilfe von angemessenen Sicherungsmaßnahmen zu gewährleisten. Darunter fällt etwa das Zurückhalten von Passwörtern oder die Sperrung bestimmter Inhalte.

  3. Die I365 muss der Verpfändung der gelieferten Software ausdrücklich zustimmen. Ohne diese ist eine Verpfändung nicht gestattet. 

 

  1. GEFAHRÜBERGANG UND GEGENNAHME
  1. Mit Überlassung der Gesamtleistung oder selbständiger Teile der Gesamtleistung geht die Gefahr des zufälligen Untergangs auf den Kunden über. Vor dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs sorgt der Kunde durch technische und organisatorische Maßnahmen für die Sicherung der übergebenen Gesamtleistung oder Teilen hiervon.

  2. Nach jeder Lieferung kann I365 eine schriftliche Erklärung verlangen, dass die Lieferung/Leistung vollständig, richtig und frei von offensichtlichen Mängeln ist. Diese Erklärung ist innerhalb von 7 Tagen nach Ablieferung abzugeben.

  3. Die Erklärung gilt auch als abgegeben, wenn der Kunde die Vertragsgegenstände länger als 6 Wochen seit der Übergabe rügelos nutzt oder seine Billigung der Leistung auf andere Weise ausdrückt.

  4. Die Pflichten nach § 377 HGB bleiben unberührt. 
  1. ABNAHME
  1. Soweit die Leistungen von I365 einer Abnahme zugänglich sind, sind diese vom Kunden vor der produktiven Inbetriebnahme abzunehmen. Im Rahmen der Abnahme werden die Leistungen von beiden Vertragsparteien gemeinsam auf Vertragskonformität überprüft. Eine Leistung ist vertragsgemäß, wenn sie frei von Sach- und Rechtsmängeln ist.

  2. Die Abnahme ist schriftlich zu erklären.

  3. Der Kunde ist berechtigt, die Abnahme bei Vorliegen von kritischen und/oder wesentlichen Leistungsmängeln zu verweigern und die Abnahme abzubrechen. I365 wird die aufgetretenen kritischen und/oder wesentlichen Leistungsmängel in angemessener Frist beheben und nicht mangelfreie Leistung erneut zur Abnahme stellen.

  4. Mängel der Kategorie a. sind kritische Leistungsmängel und abnahmeverhindernd. Es handelt sich um Fehler, die die Nutzung der vertragsgegenständlichen Leistungen oder Teilen hiervon ausschließen.

  5. Fehler der Kategorie sind wesentliche Leistungsmängel, die jedoch die Anerkennung der Leistung als vertragsgemäß nicht zwingend verhindern. Die Mängel der Kategorie b. schränkten die Nutzung der vertragsgegenständlichen Leistung wesentlich ein, sodass die Leistung nur unter deutlichen Erschwerungen oder Umgehungen (Workaround) nutzbar ist. In diesem Fall wird I365 eine Umgehung definieren, die bis zur Fehlerbehebung wirksam ist. Gelingt eine funktionsfähige Bereitstellung einer Umgehung, ist der Kunde nicht berechtigt, die Anerkennung der Leistung als vertragsgemäß zu verweigern, sofern durch I365  der Mangel innerhalb von 10 Werktagen beseitigt wird.

  6. Fehler der Kategorie c. verhindern nicht die Anerkennung der Leistung als vertragsgemäß. Bei Fehler der Kategorie handelt es sich um Mängel, die die vertragsgegenständliche Leistung beim Kunden nur unwesentlich beeinträchtigen.

  7. Die aufgetretenen Fehler werden von den Parteien gemeinsam in die Fehlerkategorien a. – c. eingeteilt. Nach der Erklärung der Abnahmebereitschaft in dem Sinne, dass die Fehler der Kategorie a. und b. behoben sind, ist das Abnahmeverfahren zu wiederholen.

  8. Für Fehler in den vom Personal des Kunden selbständig durchgeführten Entwicklungsarbeiten ist der Kunde nicht berechtigt, die Abnahme der von I365 erbrachten Leistungen zu verweigern.

  9. I365 ist berechtigt, auch Teilleistungen als abnahmebereit zu melden und zu übergeben. Sofern alle abnahmebetreffenden Teilleistungen abgenommen worden sind, gilt die gesamte Leistung als abgenommen. 
  1. MÄNGELANSPRÜCHE
  1. Als vertraglich vereinbarte Beschaffenheit gilt die Leistungsbeschreibung gemäß Pflichtenheft oder Leistungsschein. Die gelieferten Leistungen sind frei von Sachmängeln, wenn sie im Zeitpunkt der Überlassung der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit entsprechen. Eine unerhebliche Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit der Leistungen stellt keinen Mangel dar. Als Mangel kommen damit nach dem beiderseitigen Verständnis der Parteien nur Fehler der Kategorien a. und b. in Betracht.

  2. Mängel bei einzelnen Leistungen berechtigten den Kunden nur zur Geltendmachung der Mängelansprüche in Bezug auf die konkret zu beanstandende Leistung und berühren das Vertragsverhältnis im Übrigen nicht. Die Mängelansprüche entfallen, wenn der Kunde ohne Zustimmung von I365 die Software oder Teile hiervon selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt. Dies gilt nicht, wenn der Kunde den Nachweis führt, dass die betreffenden Mängel nicht durch eine von ihm oder einem Dritten vorgenommene Änderung der Leistung verursacht wurde.

  3. Ein von I365  zu vertretender Mangel liegt auch dann nicht vor, wenn ein funktionsfähiger Leistungsteil nur deshalb nicht den Erwartungen des Kunden entspricht, weil die im Pflichtenheft dokumentierten Funktionalitäten ungenau, lückenhaft oder nicht angegeben wurden.

  4. Im Rahmen des Zumutbaren trifft der Kunde sämtlichen erforderlichen Maßnahmen die zur Feststellung und Eingrenzung sowie zur Dokumentation des Mangels notwendig sind. Soweit überlässt der Kunde alle hierzu verfügbaren Informationen an I365und unterstützt I365 bei der Mangelbeseitigung. Der Kunde ist verantwortlich dafür, dass die zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmen. Unrichtige oder unvollständige Angaben berechtigen I365 den verursachten Mehraufwand vom Kunden zu verlangen.

  5. Mängel sind vom Kunden unverzüglich nach Bekanntwerden des Mangels in Form einer ausführlichen schriftlichen Mängelbeschreibung bei I365 anzuzeigen. Im Falle einer unterlassenen oder verspäteten Mängelrüge sind die Mangelbeseitigungsansprüche des Kunden auf die eigentliche Beseitigung des Mangels beschränkt. Für durch die verspätete Mängelrüge hinzutretende Schäden trifft I365 kein Verschulden.

  6. Soweit ein Mangel vorliegt, leistet I365 nach eigener Wahl Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung einer neuen Sache. Die Nachbesserung von Software-Leistungen erfolgt nach Wahl von I365durch überlassen eines neuen Programmstandes oder dadurch, dass I365Umgehungen aufzeigt, die die Auswirkungen des Fehlers aufheben. Soweit eine endgültige Behebung des Mangels nicht möglich ist, wird I365nach Möglichkeit eine gleichwertige Zwischenlösung zur Umgehung des Mangels dem Kunden zur Verfügung stellen.

  7. Kann die Mangelbeseitigung nur durch einen Programmstand erreicht werden kann, ist dieser vom Kunden auch dann zu übernehmen, wenn dies für ihn zu einem zumutbaren Anpassungsaufwand führt. Falls die Nachbesserung durch I365nach 3 Versuchen trotz schriftlich angesetzter angemessener Nachfrist durch den Kunden endgültig fehlschlägt, hat dieser das Recht, die Vergütung angemessen herabzusetzen. Im vorgenannten Fall steht dem Kunden ein Rücktrittsrecht nur zu, wenn das System Mängel der Kategorie a. oder b. im Sinne dieses Vertrages aufweist und die Mängel weder durch I365noch durch Dritte beseitigt werden können und es dem Kunden nicht zumutbar ist, auch unter umfassender Interessenabwägung insbesondere auch unter Berücksichtigung des Stellenwertes des Mangels am Vertrag weiter festzuhalten. Für Schadensersatzansprüche gilt Ziff. 9. Andere Mängelansprüche sind ausgeschlossen (z. B. Aufwendungsersatz für Mängelbeseitigung durch Dritte, Neulieferung Vertragskosten).

  8. Stellt sich heraus, dass ein Mangel der Software trotz Meldung des Kunden nicht vorliegt, ist I365berechtigt, ihre damit in Verbindung stehenden Aufwände nach den vereinbarten Stundensätzen an den Kunden zu berechnen.

  9. Die Ansprüche des Kunden wegen Mängel verjähren in 12 Monaten nach Abnahme, soweit die Leistung der Abnahme zugänglich ist. Andernfalls beginnt die Frist mit der Ablieferung. 
  1. HAFTUNG/HÖHERE GEWALT/DATENVERLUST
  1. Für Schäden, die von I365 vorsätzlich oder grob fahrlässig beigeführt werden, haftet I365 unbeschränkt.

  2. Die Haftung im Falle von Beschaffenheitsgarantien nach dem Produkt- Haftungsgesetz sowie für Personenschäden, d. h. für Verletzungen des Lebens, des Körpers oder Gesundheit und Freiheit haftet I365 unbegrenzt. Davon umfasst ist auch eine unbeschränkte Haftung für arglistig verschwiegene Mängel.

  3. Bei der leicht fahrlässigen Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Ersatzpflicht von I365 unbegrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Im Übrigen ist die Haftung von I365 für leicht fahrlässig verursachte Schäden auf einen Gesamtbetrag von 1 Mio. Euro begrenzt. Ziffer 9 Nr. 2 dieses Vertrages bleibt davon unberührt.

  4. Die Haftung für Folge- und indirekte Schäden wie entgangenen Gewinn, Schäden durch Betriebsunterbrechung oder ausgebliebenen Einsparungen ist ausgeschlossen.

  5. Für die pünktliche und richtige Belieferung von Daten oder Produkten Dritter ist I365 auf seine Vorlieferanten angewiesen. I365 kann insoweit nur für die Wahrnehmung eigener Pflichten einstehen, um Daten oder Produkte Dritter zu beschaffen.

  6. Für die Wiederbeschaffung von Daten haftet I365 nur, wenn der Kunde sichergestellt hat, dass die Daten in maschinenlesbarer Form bereitgehalten werden und mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Die Haftung von I365 ist auf den Wiederherstellungsaufwand beschränkt, es sei denn, die Datenverluste wurden durch I365 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt.

  7. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter oder Personen, deren sich I365 zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten bedient.

  8. Eine Änderung der gesetzlichen Beweislastregelungen ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

  9. Alle Ansprüche des Kunden, die sich aus dem vorliegenden Vertragsverhältnis ergeben, insbesondere Ansprüche auf Schaden- oder Aufwendungsersatz verjähren in 12 Monaten nach Entstehen des Anspruchs. Im Falle von Schäden an Leben, Körper, Gesundheit oder Freiheit einer Person, bei vorsätzlichem Handeln oder wenn I365 Mängel arglistig verschwiegen hat sowie bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen uneingeschränkt. 
  1. GEHEIMHALTUNG UND VERWAHRUNG
  1. Die Parteien verpflichten sich, alle bei der Vertragsdurchführung von dem jeweils anderen Vertragspartner zugehenden oder bekanntwerdenden Informationen und Unterlagen vertraulich zu behandeln, soweit diese nicht allgemein bekannt sind. Diese Pflicht bleibt auch nach Durchführung des Vertrages bestehen. Die Parteien verwahren und sichern diese Informationen und Unterlagen so, dass ein Zugriff und Missbrauch durch Dritte ausgeschlossen ist.

  2. Die Parteien beachten die datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere werden sie nur Personen zur Leistungserfüllung einsetzen, die gemäß § 5 Satz 2 BDSG schriftlich auf das Datengeheimnis verpflichtet sind. Soweit I365 bei der Durchführung dieses Vertrages personenbezogene Daten verarbeitet, wird I365 im Auftrag des Kunden im Sinne des § 11 BDSG tätig.

  3. Für die Mitarbeiter des Kunden gilt dies auch hinsichtlich der Rechtsverhältnisse an der Software und den Befugnissen des Kunden gemäß Nr. 11 dieser AGB.

  4. Der Kunde stimmt zu, dass I365 die zur Geschäftsabwicklung erforderlichen Daten des Kunden unter Beachtung der datenschutz-rechtlichen Vorschriften verarbeitet. 
  1. URHEBER- UND NUTZUNGSRECHT
  1. Die von I365 erbrachten Leistungen und gelieferte Software ist urheberrechtlich geschützt. Sämtliche aus dem Urheberrecht abgeleiteten Rechte stehen I365 zu. Soweit die Rechte Dritten zustehen, liegen bei I365 die entsprechenden Verwertungsrechte.

  2. Soweit I365 dem Kunden Software von Microsoft oder anderer Software-Hersteller oder Software-Anpassungen überlässt, geschieht dies ausschließlich nur auf Grundlage der jeweiligen Lizenzbedingungen der Rechteinhaber, die diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen beigefügt sind.

  3. Der Kunde verpflichtet sich, die in der Software enthaltenen Betriebsgeheimnisse und urheberrechtlich geschützten Materialien zu wahren. Das Urheberrecht an der Software von I365  umfasst insbesondere Logos, Organisation und Struktur der Programmdateien, Erscheinungsbild, Dokumentation und insbesondere den Programm- Code. Dem Kunden wird jede nicht ausdrücklich genehmigte Vervielfältigung, Nutzung, Weitergabe oder Wiedergabe des Inhalts der gelieferten Software untersagt.

  4. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung von I365 ist es dem Kunden untersagt, die Software zu dekompilieren, rückassemblieren oder auf andere Weise in allgemeine lesbare Form umzuwandeln sowie die Software oder Teile hiervon zu ändern, anzupassen, zu übersetzen, zu vermieten, zu verleihen oder zu verleasen. Mit vollständiger Zahlung der Forderungen von I365 erwirbt der Kunde, dass einfache, nicht ausschließliche, zeitlich unbegrenzte Recht, die vertragsgegenständliche Software im vertraglich definierten Umfang für eigene Zwecke zu nutzen. Ergänzend geltend die Regelungen der §§ 69 ff. UrhG im Sinne eines Erwerbes gegen Einmallizenz auf Dauer.

  5. Eine weitergehende gewerbliche Verwertung der Software durch den Kunden ist ausgeschlossen.

  6. Zum Zwecke der Erstellung von notwendigen Sicherungskopien darf der Kunde die Software vervielfältigen. Der Kunde ist berechtigt, die Software in die Arbeitsspeicher und die Festplatten der Rechnerarbeitsplätze in der vertraglich bestimmten Art und Anzahl zu laden und zu nutzen.

  7. Es ist dem Kunden nicht gestattet, die Software im Rahmen eines Application-Service-Providing (ASP) oder zum Betrieb in einem Rechenzentrum zu nutzen, soweit nicht die vorherige schriftliche Zustimmung von I365 vorliegt.

  8. Im Fall des Widerrufs der Nutzungsbefugnisse hat der Kunde die Originalsoftware sowie alle Kopien herauszugeben und gespeicherte Teile der Software zu löschen. Für den Zeitraum zwischen Widerruf der Nutzungsbefugnisse und der vollständigen Entfernung von den Systemen des Kunden steht I365 das für den Zeitraum der Nutzung üblicherweise geschuldete Entgelt zu. 
  1. CHANGE-REQUEST-VERFAHREN (LEISTUNGSÄNDERUNGSVERFAHREN) UND LIEFERZEITPUNKTE
  1. Vereinbarungen oder Angaben zum Leistungs- und/oder Lieferzeitpunkt sind für I365 nur verbindlich, wenn diese in schriftlicher Form erfolgen.

  2. Sämtliche Mahnungen und Fristsetzungen des Kunden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Nachfristen müssen angemessen sein und dürfen nicht kürzer als 5 Arbeitstage sein.

  3. Die Selbstbelieferung von I365 bleibt vorbehalten. Teillieferungen durch I365 sind zulässig, wenn die gelieferten Leistungsteile isoliert und sinnvoll nutzbar sind. Für den Zeitraum, in dem I365  auf Informationen oder Mitwirkungshandlungen des Kunden wartet, verlängern sich etwaige Lieferungs- und Leistungsfristen entsprechend. Gleiches gilt für den Fall, in dem I365 an der ordnungsgemäßen Durchführung des Vertrages aufgrund von Umständen verhindert ist, die weder I365 noch ein Erfüllungsgehilfe von I365 zu vertreten haben. Solche Umstände liegen insbesondere im Falle von arbeitskampfbedingten Streiks oder Aussperrungen und dem Eintritt weiterer für I365 unvorhersehbare Hindernisse, welche außerhalb der Risiko- und Beeinflussungssphäre von I365 liegen, vor. Der Beginn und das Ende sowie die Art des Hindernisses wird I365 dem Kunden unverzüglich anzeigen.

  4. I365  steht nicht für vereinbarte Termine ein, wenn dieser aufgrund von Änderungswünschen des Kunden, die nicht Bestandteil der ursprünglichen Beauftragung waren, nicht eingehalten werden können. Zumutbare Änderungen der Anforderung des Kunden sind von I365umzusetzen, wenn dies I365 hinsichtlich des Aufwands und der Terminplanung zumutbar ist. Soweit sich die Realisierung des Änderungswunsches des Kunden auf die Vertragsbedingungen auswirkt, kann I365 eine Anpassung der Vertragsbedingungen, insbesondere eine Erhöhung der Vergütung bzw. auch die Verschiebung der Termine verlangen.

  5. Vereinbarungen oder Angaben zum Leistungs- und Lieferzeitpunkt sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich erfolgen. Alle Mahnungen und Fristsetzungen des Kunden bedürfen ebenfalls der Schriftform. Nachfristen müssen angemessen sein. 
  1. ZUGRIFF AUF DEN QUELLCODE
  1. Die Geschäftsprozesslogik der Software Microsoft Dynamics sowie deren Anpassungen und Erweiterungen werden im Quell-Code an den Kunden übergeben. Der Quell-Code ist nicht der Gegenstand der Rechtsübertragung. Ein Zugriff auf den Quell-Code ist nur mit einer gesonderten Entwicklungslizenz des Herstellers möglich, die der Kunde gesondert zu beauftragen.

  2. Eine Dokumentation des Quell-Codes ist nicht Bestandteil des Lieferumfangs und ist durch den Kunden gesondert zu beauftragen. 
  1. RECHTE DRITTER
  1. I365 stellt die von ihr erbrachten Leistungen frei von Rechten Dritter, die die Benutzung durch den Kunden gemäß des Vertragszweckes einschränkend oder ausschließend zur Verfügung.

  2. Soweit Dritte Schutzrechte gegen den Kunden geltend machen, hat dieser I365 darüber schriftlich zu informieren. I365 kann nach eigener Wahl den Anspruch abwehren oder befriedigen, oder die betroffene Leistung gegen eine gleichwertige, den vertraglichen Bestimmungen entsprechende Leistung austauschen, wenn dies für den Kunden zumutbar ist. 
  1. VERTRAGSAUFLÖSUNG
  1. Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist unter Angabe des Kündigungsgrundes und Setzen einer angemessenen Frist zur Beseitigung des Kündigungsgrundes vorher schriftlich anzudrohen. Wichtige Gründe für eine Kündigung sind unter anderem: Zahlungsverzug über drei Monate; Verletzung der dem Kunden obliegenden Pflichten, insbesondere der vertraglichen Mitwirkungspflichten; wenn gegen den Kunden ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird.

  2. Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Textform genügt nicht.

  3. Bei einer Kündigung aus wichtigem Grund durch den Kunden steht I365 ein der erbrachten Leistung entsprechender Teil der Vergütung zu. Hat I365 den wichtigen Grund, der den Kunden zur Kündigung berechtigt, zu verantworten, erhält I365 die Vergütung nur, wenn dem Kunden die bisher erbrachte Leistung nutzen kann.

  4. Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses ist der Kunde zur Rückgabe aller Vertragsgegenstände sowie der überlassenen Dokumentation und sonstiger Unterlagen verpflichtet. Die Rückgabe umfasst auch die vollständige Löschung und Vernichtung sämtlicher vorhandener Kopien. I365 kann auf die Rückgabe verzichten und die Löschung des Programms sowie die Vernichtung der Dokumentation verlangen. 
  1. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
  1. Sollte eine Bestimmung des geschlossenen Vertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Parteien verpflichten sich in diesem Fall eine rechtlich wirksame Bestimmung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ziel der unwirksamen Klausel möglichst nahekommt.

  2. Nebenabreden und Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses. Die Schriftform ist durch eine rückbetätigte E-Mail gewahrt.

  3. Leistungsort ist Würzburg.

  4. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Deutschen internationalen Privatrechtes, insbesondere seiner Kollisionsnormen und des UN-Kaufrechts (CISG). Soweit gesetzlich zulässig und der Kunde Vollkaufmann oder gleichgestellt ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus diesem Vertragsverhältnis sich ergebenden Streitigkeiten Würzburg.

  5. Alle vorherigen AGBs verlieren hiermit ihre Gültigkeit.